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Aus dem Grossen Rat – Interpellation betreffend Vollzugsmanagement beim Vollzug von rechtskräftigen Landesverweisungen

Vorstoss
Interpellation betreffend Vollzugsmanagement beim Vollzug von rechtskräftigen Landesverweisungen vom 27. April 2026 von Barbara Borer-Mathys, SVP, Holziken, Mario Gratwohl, SVP, Niederwil

Text und Begründung:

In seiner Beantwortung auf die Motion 25.380 betreffend Vollzug der Ausschaffung krimineller Ausländer sowie Vollzug von Wegweisungen hat der Regierungsrat unter anderem dargelegt, dass die vom SEM publizierte Zahl der «vollziehbaren» Landesverweisungen fehlerhaft war. Von den im Jahr 2024 als «vollziehbar» bezeichneten Landesverweisungen befänden sich 28 Personen im Strafvollzug und seien entsprechend nicht «vollziehbar». Der Regierungsrat zeigt in seiner Beantwortung auf, dass von 101 vollziehbaren Landesverweisungen 84 vollzogen worden sind und die Vollzugsquote des Kantons Aargau damit bei 83.2 % liegt. Die Interpellantin interessiert sich für die restlichen, nicht vollzogenen Landesverweisungen. In der Praxis zeigen sich stossende Fälle, exemplarisch seien nachfolgende Beispiele genannt:

  1. Rechtskräftiger Landesverweis, aber nur freiwillige und selbständige Rückreise möglich (kein Rücknahmeabkommen):

A. wurde mit Urteil vom Bezirksgericht im Februar 2021 für 5 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das MIKA hat A. im März 2021 aufgefordert, die Schweiz zu verlassen. Eine gegen die Vollstreckung der Landesverweisung erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen.

Das MIKA, stellt regelmässig und jahrelang „provisorische Ausweise“ aus, letztmals im Januar 2026 und hält fest, dass gegen A zwar eine rechtskräftige Landesverweisung vorläge, die jedoch aus «praktischen Gründen» nicht vollzogen werden könne. Auch besitze A. weiterhin Flüchtlingseigenschaft und die daraus abgeleiteten Rechte. A wird regelmässig eine neue Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit ausgestellt, diese scheitert regelmässig. A delinqiert währenddessen weiterhin munter in der Schweiz.

Mit «praktischen Gründen“ ist gemeint, dass nur freiwillige und selbständige Rückreisen nach Eritrea möglich sind. Die eritreische Botschaft in Genf stellt nur für Personen, welche freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen, Ersatzreisedokumente aus. Es gibt kein Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Eritrea.

Es stellt sich die Frage, was das MIKA unternommen hat, damit A das Land verlässt und welchen Handlungsspielraum das MIKA dabei hat. Statt einem Dauerdelinquenten immer wieder eine neue Bewilligung auszustellen, damit er einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sollten Massnahmen ergriffen werden, die einem verurteilten Straftäter den Verbleib in der Schweiz möglichst unattraktiv machen.

  1. Ausweisung nach Afghanistan scheitert: präzise am Ziel vorbeiplant?

B. ist Mehrfachsexualstraftäter und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt wurde; das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde im Oktober 2021 abgewiesen.

Am 16. März 2026 wurde B bei einem Strafrest von 929 Tagen (!) bedingt entlassen. Obwohl B seit dem 30. August 2021 im Strafvollzug war und somit fast 5 Jahre lang Zeit gewesen wäre, hat man offensichtlich die Ausweisung nach Afghanistan nicht vorbereitet. Hätte man vorausschauend gehandelt und geplant, hätte man B nach seiner Entlassung nahtlos ausweisen können. Aber nein, die nötigen Schritte für die Ausweisung wurden erst jetzt an die Hand genommen. Natürlich wurde von Seiten B prompt ein Rechtsmittelverfahren gegen den Vollzug der Landesverweisung ergriffen. B wird somit wohl noch Jahre lang hier in der Schweiz sein, was Herr und Frau Steuerzahler sicher sehr freut. Abgesehen von den Kosten freut es sicher auch die Damenwelt, wenn Mehrfachsexualstraftäter mit rechtskräftiger Landesverweisung auf Kosten der Steuerzahler frei herumlaufen dürfen. Es stellt sich die Frage, ob Ausweisungen bei inhaftierten Straftätern nicht früher planerisch angegangen werden müssten.

  1. Sexualstraftäter bleibt in der Schweiz trotz Migrationsabkommen

Das Bundesgericht bestätigte im Juli 2023 die Landesverweisung des Sexualstraftäters C. Sein Fall war damals mehrfach prominent in den Medien.[1] Der Ägyptisch-Stämmige C wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt. Er ist heute nach wie vor in der Schweiz, obwohl ein Migrationsabkommen zwischen Ägypten und der Schweiz besteht und dieses unter anderem zum Ziel hat, Rückführungen von Personen ohne Aufenthaltsrecht zu fördern.

Solche Vorgänge lösen in der Bevölkerung Unverständnis und Verunsicherung aus. Intensivstraftäter und Mehrfachsexualstraftäter mit rechtskräftiger Landesverweisung sind nicht nur eine Belastung für den Steuerzahler, sie sind auch eine Bedrohung für die Sicherheit der hiesigen Bevölkerung. Eine umsichtige Planung der Ausschaffung bereits während der Inhaftierung und eine möglichst unangenehme Alltagsgestaltung von Ausreisepflichtigen ist aus Sicht der Interpellanten angezeigt.

In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie nimmt der Regierungsrat zu den genannten Fällen Stellung?
  2. Wie viele solche konkreten Fälle gibt es im Aargau?
  3. Wie fördert der Regierungsrat konkret den Ausreisewillen von Dauerdelinquenten wie A?
  4. Welche Massnahmen wären für den Regierungsrat denkbar, um den erwähnten Personen das Leben möglichst «unbequem» im Kanton Aargau zu machen (z.B. Hausarrest, elektronisches Monitoring, Einstellung von Unterstützungszahlungen, etc.) und welche gesetzlichen Grundlagen wären dafür nötig?
  5. Weshalb stellt man Personen wie A immer wieder Bewilligungen aus, damit sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, obwohl die Erwerbstätigkeit regelmässig scheitert und die Personen regelmässig wieder straffällig werden?
  6. Wann wurde der Regierungsrat das letzte Mal in Bundesbern vorstellig und hat gegen diese unhaltbaren Zustände bezüglich Ausschaffung von Personen mit rechtskräftiger Landesverweisung protestiert?

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SVP Grossrat (AG)
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